mehr praktische Erfahrungen an die Wissenschaft und mehr wissenschaftliche Erkenntnisse an die Praxis

GESELLSCHAFT FÜR
MILITÄRÖKONOMIE E.V.

- Gemeinnütziger Verein für wissenschaftliche Zwecke -
Logo Militärökonomie


Gesellschaft für Militäroekonomie e.V.

Vorbemerkung
Gründung der Gesellschaft: 26. 3. 1981 in Waldbröl durch 75 Personen.
Eintragung im Vereinsregister: Amtsgericht Koblenz 26. 06. 1981, Nr. 2343.
Gemeinnützigkeit der Gesellschaft: Finanzamtlich bescheinigt (erstm. 01.09.1981). Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich u. unmittelbar steuerbegünstigte - w i s s e n s c h a f t l i c h e - Zwecke. Die Berechtigung zum Ausstellen von „Bestätigungen über Zuwendungen“ – auch für Mitgliedsbeiträge - ist erteilt.
Mitgliedsbeitrag: Durch Mitgliederversammlung gem. § 5 (1) der Satzung auf € 78,- pro Jahr festgesetzt. Er ist wie eine Spende steuerbegünstigt absetzbar.
Alle Zahlungen erfolgen auf das Konto der Gesellschaft bei der Sparkasse Dachau Nr. 56 06 07 (BLZ 700 515 40)

Vorstand des Vereins (gem. § 7 der Satzung):

  1. Zweiter Vorsitzender: Frau Prof. Dr. Elvira K u h n, Dipl.-Inf.,
    54294 Trier (FH Trier).
    Frau Prof. Dr. Kuhn ist zum 01.02.2008 zurückgetreten.
  2. ´
    Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB erfolgt gem. § 7 (7) der Satzung durch die beiden Vorsitzenden jeweils mit Einzelvollmacht.
  3. Erster stellvertretender Vorsitzender: Dipl.-Verwaltungswirt Johann S a a l b a u m,
    91710 Gunzenhausen.
  4. Zweiter stellvertretender Vorsitzender: Univ.-Prof. Dr. Michael E ß i g, Dipl.-Kfm.,
    81827 München (UniBw München)

Fachbeirat: unterstützt den Vorstand in konkreten wissenschaftlichen und praktischen Fragen und ist gem. § 9 der Satzung auf Zeit installiert.

Verlagsabteilung der Gesellschaft:
Bücher mit ISBN 3-925042-..-..;
Vierteljahreszeitschrift INFODIENST SICHERHEIT UND ÖKONOMIE mit ISSN 1437-3203.

Forschungsinstitut für Militärökonomie der Gesellschaft für Militärökonomie e.V.,
gegr. 1991 in Berlin, seit 2000 im Fliegerhorst Fürstenfeldbruck, Postfach 1264 A/S, D-82242 Fürstenfeldbruck

Satzung in Diskussion

§ 1 Name des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen " Gesellschaft für Militärökonomie e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz einzutragen.


§ 2 Zwecke des Vereins
(1) Grundlagenforschung in allen Bereichen der Militärökonomik als der Wissenschaft vom
Wirtschaften in militärischen Belangen, in eigenen Forschungsinstituten und in solchen, die von der Gesellschaft Mittel oder sonstige Hilfen erhalten.
(2) Betreiben und Fördern von Bildung und Ausbildung auf militärökonomischen Gebieten; das
wird durch eigene Ausbildungsveranstaltungen geschehen, die öffentlich sind, sowie durch Referentengestellung bei fremden Veranstaltungen.
(3) Durch Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit interessierten Institutionen und Personen
Verständnis für militärökonomische Anliegen wecken und vertiefen, wobei an Publikationen, öffentliche Aufklärungsveranstaltungen und dergleichen gedacht ist.
(4) Weitere im allgemeinen Rahmen der vorstehenden Zwecke liegende Aufgaben und Ziele
können von der Mitgliederversammlung von Fall zu Fall beschlossen werden; auch diese Aufgaben und Ziele werden sich am Gemeinnutzen orientieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a. natürliche Personen, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b. juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts;
c. sonstige im Handelsregister eingetragene Firmen,
(2) Mitglied kann nur werden, wer sich zur rechtsstaatlichen und freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt, die Notwendigkeit der Landesverteidigung bejaht und bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft für Militärökonomie mitzuwirken.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und nach Prüfung
durch den Vorstand bestätigt, sofern einer Begründung der beantragten Mitgliedschaft keine satzungsbedingten Gründe entgegenstehen. Eine Anfechtung der Entscheidung des Vorstandes ist ausgeschlossen.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen oder sonstigen Firmen;
2. Austrittserklärung, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist auf den Schluss eines Kalenderjahres zu erklären ist;
3. Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Nachfristsetzung;
4. Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu entscheiden hat, wenn das Mitglied die Bedingungen dieser Satzung gemäß vorstehender Ziffer (2) nicht erfüllt oder wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins verletzt. Eine Anfechtung der Entscheidung ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag, Spenden
(1) Die Höhe des normalen Mitgliedsbeitrages ist für jedes Mitglied gleich und wird durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr zu entrichten. Für ein angefangenes Kalenderhalbjahr wird der entsprechende Beitrag erhoben. Erhöhung des Mitgliedsbeitrages mit rückwirkender Kraft kann von der Mitgliederversammlung nur einstimmig beschlossen werden und gilt nicht für bereits ausgeschiedene Mitglieder.
(2) Für Studenten gilt bei Vorlage der Studienbescheinigung die Hälfte des normalen Beitrages als
Mitgliedsbeitrag.
(3) Antragsteller auf Mitgliedschaft gemäß § 4 (1) 2 u.3 vereinbaren vor Entscheidung über ihren
Aufnahmeantrag mit dem Vorstand einen jährlichen Zusatz-Beitrag ( oder Spende ); die Vereinbarung wird mit Bestätigung der Mitgliedschaft wirksam.
(4) Der Vorstand ist berechtigt, Spenden für den Verein entgegenzunehmen und wegen der
Gemeinnützigkeit des Vereins steuerlich wirksame Spendenquittungen auszustellen.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Fachbeirat und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
1. Eine erste Vorsitzende oder erster Vorsitzender,
2. eine zweite Vorsitzende oder zweiter Vorsitzender,
3. eine erste stellvertretende Vorsitzende oder ein erster stellvertretender Vorsitzender,
4. eine zweite stellvertretende Vorsitzende oder ein zweiter stellvertretender Vorsitzender
(2) Die Vorstandsmitglieder nach Ziffer 1 bis 4 werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in Einzelabstimmung geheim gewählt.
(3) Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand berufen und durch die Mitgliederversammlung
bestätigt.
(4) Die Vorstandsmitglieder müssen natürliche Personen sein gemäß § 4 (1) 1 der Satzung.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wird von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der Restzeit nachgewählt.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorstandsmitglieder auf Lebenszeit wählen, mit oder ohne Stimmrecht.
(7) Zur rechtsgeschäftlichen und gerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind je einzeln berechtigt:
1. die erste Vorsitzende oder der erste Vorsitzende;
2. die zweite Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende.
(8) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel im Sinne der Satzung. Die Aufwendungen werden erstattet; daneben kann eine von Art und Umfang abhängige Tätigkeitsvergütung bezahlt werden, über deren Höhe die Mitgliederversammlung zu beschließen hat.
(9) Zur Unterstützung des Vorstandes ist die Beschäftigung von freiberuflichen und angestellten
Mitarbeitern möglich, worüber die Mitgliederversammlung zu beschließen hat.

§ 8 Beschlüsse des Vorstands
(1) Der / die erste Vorsitzende oder der / die zweite Vorsitzende des Vorstands beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
(2) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der bestellten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussantrag als abgelehnt.
(3) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der /vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist.

§ 9 Fachbeirat
(1) Der Fachbeirat unterstützt den Vorstand beratend in wissenschaftlichen und praktischen Fragen zur
Erfüllung der Satzungszweck.
(2) Die Mitglieder des Fachbeirats werden vom Vorstand auf Zeit berufen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt; sie wird durch
Vorstand einberufen und von einem der Vorsitzenden geleitet.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden; sie ist
Einzuberufen, wenn dies 20 v.H. der Mitglieder schriftlich mit Begründung beim Vorstand
Beantragen.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt:
1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes;
2. Wahl von Vorstandsmitgliedern, Festsetzung der Tätigkeitsvergütungen, Wahl der Rechnungsprüfer, Bestätigung des vom Vorstand berufenen Geschäftsführers, Ausschluss von Mitgliedern;
3. Beschlussfassung über angestellte und freiberufliche Mitarbeiter;
4. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
5. Beschlussfassung über Aufgaben und Ziele des Vereins gemäß §2 (4) dieser Satzung
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich
Einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern beschlussfähig - vgl. jedoch folgende Ziffer (3).
(2) Jedes Mitglied - ob natürliche oder juristische Person oder Firma - hat in der Mitgliederversamm-
lung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, so erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehr-
heit. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder, von denen 20 v.H. zur Beschlussfassung anwesend sein müssen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach erfolgter neuer Einladung unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung dann mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
(4) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt
gegebenen Gegenstände.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom
Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auf Beschluss des Vorstandes auch im schrift-
lichen Verfahren gefasst werden. Ausgenommen sind Beschlüsse über die Zusammensetzung des Vorstandes, Ziele und Aufgaben des Vereins, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. Es entscheiden die termingerecht eingegangenen Stimmen.

§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Der Vorstand legt die Jahresrechnung des Vereins ( Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr ) bis zum
31. März des folgenden Jahres den von der Mitgliederversammlung für zwei Rechnungsjahre gewählten zwei Rechnungsprüfern vor.
(2) Die Rechnungsprüfer erstatten auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung darüber
Bericht.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß §§ 10 (3)6, 11 (3) und (6) dieser Satzung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seiner
Bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, und zwar je zur Hälfte für der Bereich der Forschung und der Bildung mit Ausbildung in Angelegenheiten der Streitkräfte, wobei der künftige Beschluss über die Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden darf.


Stand:
27.01.2007

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